Schweizer Rassehundezüchter

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Einladung zum SRHZ
Ausstellungsanmeldung
Einladung zum SRHZ
Ausstellungsanmeldung
  1. Unser Verein
    1. Dachverband
    2. Aemter
    3. Neuzuechter ABC
    4. Zuchtordnung
    5. Gebuehrenordnung
    6. Zuechtervorteile
    7. Vereinstieraerzte
    8. Formulare
    9. Ausstellungsordnung
    10. Ausstellunsanmeldung
  2. Züchter
    1. Chihuahua
    2. Alaskan Klee Kai
    3. Mittelspitz
    4. Japan Chin
    5. Deckruede
    6. Shetland Sheepdog (Sheltie)
    7. Mops
    8. Papillon Phalene
    9. Pomeranian Zwergspitz
    10. Pudel
    11. Deutscher Schäferhund
  3. Hunderassen
    1. Affenpinscher
    2. Alaskan Klee Kai
    3. Australien Terrier
    4. Basset Hound
    5. Bichon a Poil Frise
    6. Bologneser
    7. Bolonka Zwetna
    8. Boston Terrier
    9. Chihuahua
    10. Cavalier King Charles
    11. Chinesischer Schopfhund
    12. Dackel Rauhaardackel
    13. Englische Bulldogge
    14. Franzoesische Bulldogge
    15. Havaneser
    16. Japan Chin
    17. Jack Russell Terrier
    18. Kleinpudel
    19. Kleinspitz Mittelspitz
    20. Lhasa Apso
    21. Loewchen
    22. Mops
    23. Malteser
    24. Papillon Phalene
    25. Parson Russell Terrier
    26. Pomeranian Zwergspitz
    27. Russian Toy Dog
    28. Shetland Sheepdog (Sheltie)
    29. Shih Tzu
    30. Pekingese
    31. Toypudel Zwergpudel
    32. Welsh Corgi Pembroke
    33. Yorkshire Terrier
    34. Zwergpinscher
    35. Zwergschnauzer
    36. Deutscher Schäferhund
  4. Events
  5. Sponsoren
  6. Kontakt

Zuchtordnung

Zuchtordnung des SRHZ

1. Allgemeines

Jeder Züchter der den Schweizer Rassehundezüchter angehört, muss sich an die Zuchtordnung halten, damit eine verantwortungsvolle und dem Hund gerechte Zucht gewährleistet werden kann. Wir halten uns an die Zuchtrichtlinien des FCI, legen aber nicht nur auf die rassetypischen Ausprägungen sondern auch auf die Gesundheit ein besonderes Augenmerk.
Nur reinrassige Hunde, die gesund, wesensfest und sozialisiert sind, werden zur Zucht zugelassen. Es gilt darauf zu achten, dass das äussere Erscheinungsbild und das rassetypische Wesen erhalten bleibt. Erbliche Defekte und Krankheiten werden im Zuchtbuch der Schweizer Rassehundezüchter erfasst. Unser Zuchtziel ist es, unter einhalten des Rassestandard, diese zu vermindern und weitgehend zu vermeiden. Der Fokus der Zucht liegt auf der Erhaltung der Rasse sowie gesunden, wesensfesten und gut sozialisierten Welpen. Dem Hund darf zuchtbedingt kein physischer oder psychischer Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.

2. Zuchtvoraussetzungen

Jeder Züchter muss über ausreichende Grundkenntnisse bezüglich Deckung, Trächtigkeit und Welpenaufzucht verfügen. Jeder Neuzüchter muss die Grundlagen, mittels Fachkursen und Seminare, vor dem ersten Wurf erlangen. Bei der Zucht müssen die Forderungen des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Hundeverordnung eingehalten werden. Nachweis vom Zuchtseminar muss dem SRHZ erbracht werden.
Zur Zucht sind nur Rassehunde mit Ahnentafel zugelassen. Die Zuchttauglichkeitsprüfung muss durch unsere Zuchtwarte oder Wertrichter abgenommen oder die Zuchttauglichkeit muss im Ahnenpass, von einem von uns anerkannten Hundezuchtvereine, vermerkt sein. Diese muss in Original an das zuständige Zuchtbuchamt eingereicht werden.

2.1 Zuchtstättenerstbesichtigung

Die obligatorische Zuchtstättenabnahme muss vor der ersten züchterischen Tätigkeit durch den Hauptzuchtwart oder Zuchtwart der Schweizer Rassehundezüchter abgenommen werden. Die Zertifizierte Zuchtstättenabnahme ist ab dem 3 Wurf Pflicht, diese wird alle zwei Jahre neu überprüft. Für Zuchthunde und Welpen ist eine Zwingerhaltung nicht zulässig. Jeder Züchter muss über ein Hundezimmer mit Tageslicht, Auslaufmöglichkeiten sowie für die Welpenhaufzucht einen Playpark vorweisen können.

2.2 Zwingername

Der Zwinger muss im SRHZ geschützt sein, damit eine Zucht über den Verein möglich ist.
Ein Zwingername kann beim Zuchtbuchamt des SRHZ beantragt werden. Im Antrag müssen drei Namen vermerkt werden. Falls der Erste vergeben ist, wird auf den zweiten oder den dritten zurückgegriffen.


3. Körordnung

3.1 Allgemeines

Es ist das Ziel des SRHZ, die von ihm betreuten Rassen, nach dem FCI anerkannten Standard zu züchten und die Zucht dieser Rassen in der Weise zu fördern, dass gesunde und wesensfeste Rassehunde gezüchtet werden. Zuchthunde im SRHZ können entweder in Körklasse I oder in Körklasse II eingestuft werden.
In besonderen Fällen kann eine Zuchttauglichkeit bzw. auch bedingte Zuchttauglichkeit, ggf. verbunden mit Auflagen, durch den Zuchtrichterausschuss ausgesprochen werden.

Für den Hund wird eine ausführliche Beschreibung des Exterieurs mit Angaben zur Widerristhöhe, zum Gebissschluss und ggf. zu Zahnfehlern erstellt. Darüber hinaus wird eine Verhaltensbeurteilung durchgeführt und dokumentiert, welche im Ergebnis eine Freigabe zur Zuchtverwendung beinhalten kann. Die Körung kann auf Spezialausstellungen des SHRZ und oder auf Hundeausstellungen von uns anerkannten Hundezuchtverbänden erlangt werden.

3.2 Anforderungen an den Zuchthund

Ein Zuchthund muss von einem Hauptzuchtwart/Zuchtwart oder Wertrichter zuchttauglich geschrieben werden. Erst mit dieser Bescheinigung ist ein Hund zur Zucht zugelassen. Bei allen Rassen sind für eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung die rassenspezifischen Test (z.B. Herz, Lunge, Taubheit, Augen, Keilwirbel, PL, HD/ED, CEA, PRA, etc.), wie auch die Untersuchungen der rassenspezifischen Erbkrankheiten ( Pakete von LABOklin) vorzulegen. Die Untersuchung müssen von den uns aufgeführten Tierärzten ausgeführt werden. Züchter müssen für Hunde, die neu in den SRHZ kommen und bereits über eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung verfügen, alle rassetypische Untersuchungen nachreichen. Eine bestehende Zuchttauglichkeit kann abgewiesen werden, sollte diese von einem Tierarzt ausgeführt worden sein und oder der ausgeführte Verein entspricht nicht den Zuchtanforderungen des SRHZ.
Alle Rassen mit Merle-Faktor müssen neben rassespezifische Untersuchungen u.a. auch auf Taubheit, Augenkrankheiten untersucht werden. Bei einer Merle Verpaarung muss ein Elternteil nachweislich merlefrei sein.

Die genauen rassespezifischen Untersuchungen sind beim Vorstand oder den Zuchtwart zu erfragen.


Körklasse I

Bedingt zwei Ausstellungsbewertungen in der offenen Klasse von zwei verschiedenen Richtern mit der Formwertnote „vorzüglich“, wobei die Bewertung und Formwertnote des Ausstellungsrichters massgeblich ist. Die Formwertnote «vorzüglich» ist nur zu erreichen, wenn Gebäude, Wesen und Gebiss, sowie alle Untersuchungsbefunde frei von Fehlern und Erberkrankungen sind.


Körklasse II

Zwei Ausstellungsbewertungen in der offenen Klasse von zwei verschiedenen Richtern mit der Formwertnote „vorzüglich“ oder „sehr gut“, wobei die Bewertung und Formwertnote des Ausstellungsrichters massgeblich ist. Eine Aufwertung in Körklasse I ist nicht möglich. Die Formwertnote, vorzüglich“ oder ,,sehr gut“ ist nur zu erreichen, wenn Gebäude, Wesen und Gebiss, sowie alle Untersuchungsbefunde frei von Fehlern und Erberkrankungen sind.


Zuchttauglichkeit

Sollten die Voraussetzungen hinsichtlich der geforderten zwei Ausstellungsbewertungen für eine Körung aus verschiedenen Gründen nicht erbracht werden können, so besteht die Möglichkeit der Einstufung in „zuchttauglich“ dies erfolgt durch den Hauptzuchtwart, Zuchtwart oder Zuchtrichter. Die Zulassung kann Einschränkungen und Bedingungen beinhalten.


Zuchttauglichkeit mit Einschränkung

Sollten Hunde Körvoraussetzungen auf Grund von körperlichen, genetischen Befunden, oder Wesen nicht erbringen können, besteht die Möglichkeit, diese dem Zuchtrichterausschuss des SRHZ Zwecks einer Zuchttauglichkeitsüberprüfung (ZTP) vorzustellen. Dies erfolgt durch den Hauptzuchtwart oder Zuchtrichter.
Diese Zulassung wird Einschränkungen und Bedingungen beinhalten.


Zuchtverbot

Zur Zucht nicht zugelassen werden insbesondere Hunde, die zuchtausschliessende Fehler haben wie z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Hodenfehler, Albinismus, sonstige Fehlfarben, genetische Erkrankungen in der Linie etc. und Hunde, die aufgrund übertriebener Rassemerkmale gesundheitliche Einschränkungen haben.


3.3 Rüden

Rüden aller Rassen unter 38 cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Ab der Zuchttauglichkeit ist er zur Zucht zugelassen. Diese bleibt, sofern es die Gesundheit des Rüden zulässt, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bestehen. Ein Rüde darf pro Kalenderjahr nicht mehr als drei Hündinnen decken, denn zu viele Deckungen vom gleichen Rüden verschmälern den Genpool. Das Einhalten dieser Regelung ist wichtig für den Erhalt gesunder Rassen. Für die Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Stammbaum im Original vorliegen.


3.4 Hündinnen

Hündinnen aller Rassen unter 38 cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Für die Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Stammbaum im Original vorliegen.

Für eine Belegung muss die Hündin die dritte Hitze und ein Mindestalter von 16 Monaten erreicht haben. Zwischen jeder Belegung soll eine Hitze ausgelassen werden. Eine Hündin darf nur einen Wurf pro Jahr haben. Ausnahmeregelung kann bei unserem Hauptzuchtwart vor der Belegung beantragt werden. Der Hauptzuchtwart ist nicht verpflichtet diesem Wunsch nachzukommen.
Das Höchstalter für das Belegen von Zuchthündinnen liegt beim vollendeten siebten Lebensjahr. Eine Hündin darf max. 6 Würfe grossziehen. Diese Regelung gilt auch für Würfe ausserhalb des Vereins. Der Allgemeinzustand der Hündin ist unbedingt zu beachten.
Nach einem Kaiserschnitt sollte die Hündin erst nach einem Jahr wieder belegt werden. Nach zwei erfolgten Kaiserschnitten scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Zum Schutz der Hündin und der Welpen dürfen Hündinnen, die nicht komplikationslos werfen oder ein gestörtes Welpen-Pflegeverhalten zeigen, nicht mehr zur Zucht zugelassen werden. Die Zuchttauglichkeit wird solchen Hündinnen entzogen.


3.5 Meldepflicht

Sind dem Züchter erbliche Defekte und Krankheiten in seinem Zwinger bekannt, so ist er verpflichtet diese unverzüglich dem Hauptzuchtwart zu melden.


4. Deckakt

Zuchthündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben sind. Dazu gehört die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel und das Einhalten der Zuchtpause. (siehe Liste)
Die Kopie der Deckbescheinigung muss innert 10 Tagen nach dem Deckakt, mittels Mail, beim Zuchtamt eingereicht werden. Die Deckbescheinigung inkl. Kopie aller Untersuchungen muss beim Einreichen der Wurfmeldung beigelegt werden.


4.1 Deckentschädigung

Über die Deckentschädigung müssen sich die Eigentümer der Hunde vor dem Deckakt selbstständig einigen, als Richtpreis empfehlen wir vom SRHZ einen Welpenpreis. Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.


4.2 Deckbuch

Jeder Deckrüdenbesitzer, der fremd decken lässt, hat ein Deckbuch zu führen. Folgende Angaben müssen fortlaufend eingetragen werden:
Name des Deckrüden, Wurftag, Zuchtbuchnummer, Chipnummer, errungene Titel, Zuchttauglichkeit, HD-Grad, sonstige Untersuchungen und Prüfungen, Name der belegten Zuchthündin (und deren Angaben, siehe Angaben des Deckrüden), Anschrift des Besitzers der Zuchthündin, Decktag und Wurfergebnis.
Der Hauptzuchtwart oder Zuchtwart können jederzeit das Deckbuch einsehen.
Deckrüdenbesitzer dürfen ihre Hunde nicht an Hündinnenhalter anbieten, welche nicht im Verein mit Stammbaum züchten. Bei Verstoss droht der Vereinsausschluss.


5. Wurfmeldung

5.1 Wurferstmeldebescheinigung

Die Wurfmeldebescheinigung SRHZ ist vollständig ausgefüllt mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.

Eingereicht wird bei Hündinnen der original Stammbaum, bei den Rüden wird der Original Stammbaum oder eine Kopie akzeptiert.. im weiteren ist die Zuchttauglichkeitsbescheinigungen und alle Rassenspezifischen Untersuchungen und Ausstellungserfolge der Elterntiere einzureichen. Bei Verpaarung mit Merle–Faktor und oder Dilute-Gen ist der Nachweis von einem Elternteil «merlefrei / dilutfrei» beizulegen. Wurde die Körung /Zuchttauglichkeit der Hündin nicht vom SRHZ ausgestellt, so sind alle Originale wie Zuchttauglichkeitsbescheinigungen, PL, Zahnkarte, Genetikbefunde etc. einzureichen.


5.2 Wurfabnahme

Der Wurf wird in der 8.Lebenswoche von einem Zuchtwart abgenommen. Der Wurfabnahmebericht darf nur von einem Zuchtwart ausgefüllt werden. Ausnahmen können mit Absprache der Zuchtbuchstelle erteilt werden. Sichtbare Mängel bei den Welpen müssen auf diesem Bericht vermerkt werden.


5.3 Neuzüchter

Bei Neuzüchtern wird eine Erstwurfabnahme innerhalb der 2-3 Lebenswoche und in der 8.Lebenswoche durchgeführt. Diese Regelung gilt für die Würfe A, B, C, D. Die Kosten sind vom Züchter zu tragen gemäss der Gebührenordnung des SRHZ.


5.3 Chip

Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen mit einem Identifikationschip zu kennzeichnen. Die Nummer des Chips von jedem Hund wird in die Wurfmeldung eingetragen.


6. Abnahme der Welpen durch den Tierarzt

6.1 Gesundheitszeugnis

Jeder Züchter ist verpflichtet die Welpen mit einem Identifikationschip zu kennzeichnen. Die Nummer des Chips wird auf dem Gesundheitszeugnis des jeweiligen Hundes eingetragen und bei Amicus registriert. Das Gesundheitszeugnis darf vom zuständigen Tierarzt nicht vor der 10 Woche ausgestellt werden.

7. Abgabe der Welpen

7.1 Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens ab der 11 Lebenswoche erlaubt. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt sein und die Erstimpfung (Grundimmunisierung) erhalten haben.

7.2 Es ist ausdrücklich untersagt, Hunde an gewerblichen Hundehandel abzugeben. Wird gegen diesen Vorsatz verstossen, so wird der betreffende Züchter aus dem SRHZ ausgeschlossen. Ebenfalls ist das Versenden von Welpen mittels Kurier untersagt. Ausnahmen für Exportiere können in Ausnahmefällen und nach Prüfung der Exportfirma bewilligt werden. Die Aufwände des SRHZ für das Überprüfen der Exportfirma trägt der Züchter.


8. Stammbaum

Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Welpen verschiedener Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Ein Vorname darf im Zwinger nur einmal benutzt werden. Alle Welpen des Wurfs und die Mutterhündin müssen bei der Wurfabnahme anwesend sein.
Das Zuchtbuchamt stellt den Stammbaum als Abstammungsnachweis aus, sie sind mit der Zuchtbucheintragung identisch. Die Chipnummer wird im Stammbaum eingetragen. Die Stammbäume werden dem Züchter per Vorkasse zugesandt.
Der Stammbaum bleibt Eigentum des SRHZ. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer kostenfrei auszuhändigen. Ausnahme gilt für die im Zucht- und Deckrecht platzierten Hunde. Jeder Eigentumswechsel muss im Stammbaum vermerkt werden. Im Falle des Ablebens des Hundes ist der Stammbaum unter Angabe des Todestages und der Todesursache an das Zuchtbuchamt zu senden. Auf Wunsch kann der ungültig gemachte Stammbaum dem Eigentümer des Hundes wieder überlassen werden. Hat ein Welpe einen Geburtsfehler wird dies im Stammbaum eingetragen. Darf ein Welpe künftig nicht zur Zucht verwendet werden, kann dies bei der Erstellung des Stammbaumes auf Wunsch vom Züchter darin vermerkt werden.


9. Zuchtbuchamt

Im Zuchtbuchamt werden folgende Angaben im Zuchtbuch vermerkt: Datum des Eintrags, Name des Hundes, Rasse, Wurftag, Geschlecht, Farbe, Haarart, Wurfstärke, Züchter, Zwingerschutznummer, Chipnummer, errungene Titel.
Die Zuchtbucheintragungen müssen vier Generationen umfassen. Alle Würfe werden ins Zuchtbuch eingetragen, unter Angabe der totgeborenen oder verendeten Welpen, Fehler und Erbkrankheiten.
Der Zwingerschutz ist im Zuchtbuchamt numerisch aufgeführt.
Über die Eintragung von Hunden aus zu jungen Elterntieren entscheidet der Hauptzuchtwart. Diese hervorgegangenen Welpen dürfen jedoch in jedem Fall künftig nicht zur Zucht verwendet werden.
Nichtmitglieder können nur mit vorheriger Zustimmung des Zuchtausschusses Eintragungen ins Zuchtbuch beantragen.


10. Zuchtausschuss

Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem Zuchtbuchamt, dem Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied dem Zuchtwart zusammen.


11. Verstösse

Bei Verstössen gegen die Zuchtordnung, tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen und Entscheidungen des Hauptzuchtwartes, kann eine Verwarnung, ein befristetes Zuchtverbot oder ein Ausschlussverfahren beim Vorstand beantragt werden.


12. Schlussbestimmung

Jedem Mitglied wird auf Anforderung diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderung der Zuchtbestimmungen durch Eigeninitiative zu unterrichten.

Wildhaus den 20.04.2020, der Zuchtausschuss

 

Vorsorgeunter­suchungen der Zuchthunde

Zukünftige Zuchthunde werden erst «auf Herz und Nieren» geprüft, bevor sie eine Zuchtzulassung erhalten. Die seriöse Zucht gesunder Rassehunde ist ein Muss für jeden Verein und Züchter, denn nur so kann der Erhalt der gesunden Rassehundezucht für die Zukunft gesichert werden. Welche Vorsorgeuntersuchungen Pflicht für die einzelne Rasse ist erfahren sie von unsererm Hauptzuchtwart..

Röntgenaufnahmen zur Feststellung einer möglichen Hüft- oder Ellbogengelenksdysplasie gehören dabei zu den häufigsten Abklärungen.

Dank der grossen Fortschritte in der Entwicklung von Gentests können heute sehr viele Erbkrankheiten wirksam bekämpft werden.

Die Liste der Gesundheitsuntersuchungen ist nicht abschliessend und jährlich kommen neue Gentests dazu.

Inhalts­verzeichnis

1. Augenuntersuchungen

https://www.s-a-v-o.ch/

2. Gentests und DNA - Profil

https://laboklin.de/de/

3. Patellaluxation

Diese Liste finden sie unter Formulare

4. Hüftgelenksdyplasie (HD) und Elbogengelenksdysplasie

https://www.dysplasie-schweiz.unibe.ch/